Die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfzeiten

Leider ist dieses Thema immer noch schwer diskutiert! 

„Woher soll ich wissen, wann bzw. ob ich etwas prüfen lassen muss?“

„Warum sagt mir das keiner?“

Leider ist es von gesetzlicher Seite her noch immer so, dass es sich bei diesen Informationen um eine sogenannte „Holschuld“ für den Konsumenten und nicht um eine „Bringschuld“ seitens des Gesetzgebers handelt.

Sie haben dennoch die Möglichkeit, den Terminzeitraum für ihre nächste Überprüfung ihrer elektrischen Anlage in ihrem Haus oder Wohnung, oder etwaige Blitzschutzprüfintervalle aus ihrem letzten Gutachten zu entnehmen.

Doch achten Sie hierbei darauf, dass sie das letzte Prüfgutachten mit den erforderlichen Intervallen unterschrieben haben und Sie als Person somit für die fristgerechte Beauftragung der Überprüfung und die Durchführung durch ein konzessioniertes Elektroinstallationstechnikfachunternehmen verantwortlich sind!

Sollten Sie die erforderlichen Intervalle nicht eingehalten haben, kann es sein, dass eventuell im Schadensfall kein Versicherungsschutz besteht!

Sollten ihr aktuelles Prüfgutachten ein neuerliches Überprüfungsintervall aufweisen, ist eine wiederkehrende Überprüfung, oder im Fall dessen, dass Sie ihr rechtsgültiges Prüfgutachten nicht mehr auffinden, eine außerordentliche Prüfung ihrer Anlage mit der neuerlichen Erstellung eines Prüfprotokolles erforderlich.

Hierbei dürfen wir ihnen gerne unsere Dienste anbieten. Kontaktieren sie uns, damit wir ihnen dieses Problem abnehmen können.

 

Zeiträume für diverse Prüfintervalle laut der Elektrotechnikschutzverordnung (ESV):

– längstens 5 Jahre für elektrische Betriebsanlagen ohne besondere Belastungen (Wohnung, Haus)

– längstens 3 Jahre für elektrische Betriebsanlagen mit besondere Belastungen (Feuchtigkeit oder Nässe, Kondenswasserbildung)

– längstens 3 Jahre für explosionsgefährdete Bereiche oder Bereiche mit Verwendung von explosionsgefährdeten Arbeitsstoffen (event. Lackierereien)

– längstens 1 Jahr auf Baustellen

– längstens 1 Jahr für Fluchtwegsorientierungsbeleuchtung 

– längstens 1 Jahr für Notbeleuchtung 

Zeiträume für diverse Prüfintervalle für Freizeitanlagen wie Wohnmobile, Wohnwägen, Mobilheime und dergleichen:

– hierfür sieht der Gesetzgeber eine generelle Prüffrist von maximal 5 Jahren vor, wir bieten Ihnen gerne eine Kombinationsprüfung mit der Gasdichteprüfung nach G607 alle 2 Jahre an.